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Corona Ticker

Update Stand: 26.05.2022

Sie möchten sich nicht die Lebensfreude durch die täglichen Virus-Meldungen nehmen lassen?! Dann sind Sie bei uns richtig. So viel Normalität wie möglich, bei maximaler Sicherheit und bewährtem Hygienekonzept. Buchen Sie gleich ihre kleine Auszeit in unserem Salon - online, ganz ohne Reisewarnung. 

Lockerungen ... Was ist Neu?

 

Die 3-G-Regel entfällt. Das heißt, eine Kundin bzw. ein Kunde muss für einen Friseurbesuch nicht mehr nachweisen, dass sie bzw. er gegen das Corona-Virus geimpft, von einer Corona-Infektion genesen oder aktuell negativ auf das Corona-Virus getestet ist. 

 

Die Maskenpflicht ist aufgehoben ...

Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) sowie die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel wurden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales nicht verlängert und treten mit Ablauf des 25. Mai 2022 außer Kraft.

Somit zieht die BGW ihre branchenspezifischen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards zurück.

 

Wir empfehlen unseren Gästen auch weiterhin, während der Bedienung ein MNS zu tragen!

 

Natürlich treffen wir wie gewohnt besondere Schutzmaßnahmen, damit Sie sich bei uns sicher fühlen und entspannen können.

 

  • Unsere Raumluft wird permanent durch HEPA 14 Filter gereinigt und UV - desinfiziert
  • Die Salonluft wird durch eine Lüftungsanlage jede 30 min komplett ausgetauscht.
  • Alle Plätze werden vor Belegung gründlich desinfiziert.

 

 

Kosmetische Anwendungen z.B. Wimpern färben, Augenbrauen formen und färben

sowie Mace Up sind unter unseren besonderen Hygienemaßnahmen möglich.

 

Aus hygienischen Gründen werden bei uns Ihre Haare vor dem Haarschnitt gewaschen.

 

Gerne stellen wir Ihnen wieder eine große Auswahl an Zeitschriften zur Verfügung.

 

In den Einwirkzeiten servieren wir Ihnen unsere Kaffeespezialitäten und Erfrischungen auch gerne in unserem

Innenhof-Garten an frischer Luft.

Update Stand: 18.08.2021

Neue Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Pandemie beschlossen.


Die maßgeblichen Verordnungen der Bundesländer treten am 23.08.2021 in Kraft. 

 

Die neuen Beschlüsse für die Friseursalons in Schleswig-Holstein:

 

Sofern die landesweite 7 Tage-Corona-Inzidenz den Wert von 35 übersteigt, gilt grundsätzlich die so genannte 3G-Regel. Das heißt, dass nur Personen Zutritt zum Salon haben und die Dienstleistungen in Anspruch nehmen können, die nachweislich vollständig gegen das Corona-Virus geimpft, von einer Corona-Erkrankung genesen oder aktuell getestet sind. 

 

Vollständig geimpfte oder von einer Corona-Infektion genesene Personen, die dies belegen können, müssen vor dem Besuch des Friseursalons keinen Corona-Test nachweisen oder absolvieren. 

Für Personen, die zum Zeitpunkt des Besuchs in unserem Betrieb nicht vollständig geimpft oder genesen sind, besteht die Verpflichtung vor Inanspruchnahme der Dienstleistung den Nachweis eines negativen Antigen-Schnellest, der nicht älter als 24 Stunden ist, oder eines PCR-Schnelltests, der nicht älter als 48 Stunden ist, vorzulegen. Auch ein durch einen Kunden durchgeführter Antigen-Selbsttest darf zum  Zeitpunkt des Besuches direkt im Salon durchführt werden und das (negative) Ergebnis hat der Kunde unseren Mitarbeiter/innen gegenüber zu belegen. 

 

Planen Sie bei einem Selbsttest vor Ihrem Termin ca. 20 min ein !

 

Ausgenommen von der 3G-Regel sind Kinder bis zum 6. Lebensjahr sowie Schüler, die im Rahmen eines schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig getestet werden. 

 

Ohne den Nachweis einer vollständigen Corona-Impfung, einer Genesung oder eines aktuellen Corona-Tests dürfen wir leider (mit Ausnahme von Kindern oder Schülern) in unserem Salon keine Dienstleistung anbieten. 

 

 

Anforderungen an den Testnachweis 

Die Kunden müssen einen Schnelltest (nicht älter als 24 Stunden) oder einen PCR Test (nicht älter als 48 Stunden) vorweisen, um körpernahe Dienstleistungen in Anspruch nehmen zu dürfen.

Als Testnachweis reicht es aus, dass die Kunden vor Ort unter Aufsicht einen Antigentest Schnelltest selbst durchführen. Es empfiehlt sich den Test außerhalb der Räumlichkeiten durchzuführen. Auf unserer überdachten Außenterrasse haben unsere Kunden hierfür eine gute Möglichkeit. (Bei Bedarf kann ein qualifizierter Test auch bei uns erworben werden.)

Weiterhin reicht auch die Bescheinigung eines Testzentrums als Testnachweis aus.

 

Ausgenommen von der Testpflicht sind:

  • geimpfte Personen (14 Tage nach der zweiten, bei dem Impfstoff von Johnson und Johnson nach der ersten Impfung). Seit dem 9. Juli 2021 können auch Genesene sowie nach ihrer Genesung einmalig Geimpfte den Nachweis digital (Corona-Warn App oder CovPass App) führen. Der Nachweis kann erbracht werden durch Vorlage des gelben Impfpasses oder des digitalen Impfpasses.
  • von einer Covid 19 Erkrankung genesene Personen. Als Nachweis gilt ein positiver PCR-Test (oder einen anderen Nukleinsäurenachweis), der mindestens 28 Tage und maximal sechs Monate zurückliegt, entweder in Papierform oder in digitaler Form. 
  • Kinder bis zu ihrem siebten Geburtstag.
  • minderjährige Schülerinnen und Schüler, die in den Schulen an regelmäßigen Testungen teilnehmen. Für den Nachweis der Testungen stellt die Schule einmalig eine Bescheinigung über die Testung im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes aus. Ein Schülerausweis reicht als Nachweis nicht aus.

Update Stand: 03.05.2020

Wir sind ab 04.05.2020 wieder da!

Mit strengen Auflagen dürfen wir unser Geschäft wieder öffnen. Bitte beachten Sie die Grundregeln ab 04.05.2020!

 

Leider ist unser Service mit Getränken und Zeitschriften zur Zeit nicht verfügbar. Wir möchten Ihren Besuch so sicher wie möglich und auch erholsam gestalten.

Deshalb helfen Sie bitte mit - zum Wohle Ihrer und auch der Gesundheit unserer Mitarbeiter.

 

Wir freuen uns auf Ihren Besuch!

 

Update Stand: 15.04.2020

Friseure müssen bis zum 04.05.2020 geschlossen bleiben! Bitte vereinbaren Sie JETZT Termine! Wenn wir wieder öffnen dürfen, wird es zu langen Wartezeiten kommen. Sie erreichen uns weiterhin telefonisch oder Sie buchen einfach online - 24 Stunden am Tag. Wir erarbeiten zur Zeit ein Hygiene-Plan und Schutzmaßnahmen um Ihren Besuch erholsam und sicher zu gestalten. Bitte warten Sie bis wir wieder da sind und lehnen Schwarzarbeit ab! Die Zukunft unserer Mitarbeiter hängt davon ab.

Unsere Tätigkeit als Perücken - Lieferant für Krankenkassen bleibt bestehen! Bitte vereinbaren Sie telefonisch Termine: 045212848

Update Stand: 27.03.2020

Auf Anordnung ist unser Betrieb geschlossen

  • Vorerst sind alle Friseure in Schleswig-Holstein bis zum 19.04.2020 geschlossen
  • Reservieren Sie JETZT Termine im voraus. Wir gehen davon aus das die Terminanfrage in einigen Wochen extrem hoch sein wird. 
  • Ihre bisher gebuchten Termine können Sie online umbuchen
  • Wir sind weiterhin telefonisch zu erreichen um Termine zu planen
  • Innerhalb von Eutin, liefern wir Ihnen unsere Haarpflegeprodukte kostenfrei

 

Nähere Information hier: Details
Am 23.03.2020 habe ich Sie darüber informiert, dass die Bundesregierung und die Ministerpräsidenten der Bundesländer am 22.03.2020 die Schließung aller Friseur- und Kosmetikgeschäfte im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland für die Dauer von zwei Wochen beschlossen haben. Das Land Schleswig-Holstein hat daraufhin das Friseurhandwerk in die „Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus“ aufgenommen. Gemäß § 4 Abs. 2 dieser am 23.03.2020 erlassenen Landesverordnung können Dienstleister und Handwerker ihrer Tätigkeit nachgehen, sofern ein enger persönlicher Kontakt zum Kunden ausgeschlossen ist. In der Begründung zu diesem Paragraphen ist unter Abschnitt B Ziffer 2 zu § 4 Abs. 2 Unterabsatz 3 ausgeführt, dass „bei personenbezogenen Leistungen wie beispielsweise Friseuren und Kosmetikstudios der Kundenkontakt unmittelbar und notwendig für die Verrichtung der Tätigkeit ist. Diese Betriebe müssen ihre Tätigkeit einstellen.“ Die vollständige Landesverordnung finden Sie im Internet unter dem nachfolgenden Link https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/200323_Landesverordnung_Corona.html Anders als im gemeinsamen Beschluss der Bundesregierung und der Ministerpräsidenten der Bundesländer vom 22.03.2020 vorgesehen, gilt die „Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus“ bis einschließlich 19.04.2020. Dies hat zur Folge, dass die Schließungsanordnung für Friseurbetriebe für die Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung gilt. Dies wurde auch auf telefonische Nachfrage durch das Ministerium für Wirtschaft des Landes Schleswig-Holstein heute noch einmal ausdrücklich bestätigt. Das bedeutet, dass alle Friseurbetriebe in Schleswig-Holstein nach derzeitigem Stand bis einschließlich 19.04.2020 geschlossen bleiben müssen.

In Zeiten von der Corona-Krise, unterstützen Sie uns mit dem Kauf eines Gutscheines  und helfen bei der Überbrückung!

Gerne können Sie auch einen beliebigen Betrag auf Ihr Kunden-Konto einzahlen!

Rufen Sie uns einfach an oder schreiben Sie uns eine Mail.

 

So ist es am einfachsten und am schnellsten :

Überweisen Sie auf das Kto. Friseur Herold, Volksbank Eutin,

IBAN: DE55213922180001075566 

mit dem Verwendungszweck "EINZAHLUNG KUNDENKONTO" und Ihr Name.

Wir verbuchen den Betrag umgehend auf Ihr persönliches Kundenkonto und Sie erhalten einen Beleg dafür per Mail zugestellt. DANKESCHÖN!


Stand: 22.03.2020

  • Aus aktuellem Anlass verzichten wir vorerst auf eine herzliche Begrüßung mit Händeschütteln oder Umarmung. Gleichwohl freuen wir uns sehr über Ihren Besuch!
  • Wir achten zur Zeit noch stärker auf intensive Hygiene sowie Desinfektion der Arbeitsmaterialien und Arbeitsplätze. Das regelmäßige Händewaschen ist bei uns ohnehin selbstverständlich.
  • Bis auf Weiteres verwenden wir Einmalumhänge und auf Wunsch werden Sie auch mit Mundschutz bedient. 
  • Wir sind bemüht einen Bedien - Platz zwischen zwei Kunden frei zu halten.
  • Zur Sicherheit und in Verantwortung gegenüber unserer Mitarbeiter bitten wir Sie: Vor der Behandlung auch Ihre Hände zu waschen.

 

Warum werden Friseure nicht geschlossen?

 

Stellungnahme des Ministeriums für Wirtschaft des Landes Schleswig-Holstein:

Friseurbetriebe sind als Handwerksbetriebe weiterhin zulässig und dürfen geöffnet bleiben gem. § 4 Absatz 1 der VO. Es handelt sich hier zwar um Tätigkeiten, die einen engen persönlichen Kontakt erfordern, die Friseurleistung wird aber von Bund und Ländern (anders als z. B. Nageldesigner oder Kosmetikstudios) als Grundbedürfnis eingestuft und ist deshalb trotz des nahen Kontaktes weiterhin zulässig. Dabei wird vorausgesetzt, dass die empfohlenen Hygienemaßnahmen soweit wie möglich beachtet werden (z. B. keine Warteschlangen, Abstände zwischen den Friseurstühlen, Händewaschen, etc.)

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Kommentare: 3
  • #1

    Judith Rehn (Sonntag, 22 März 2020 20:20)

    Ihr lieben,
    kommt gut durch diese Zeit!!!
    Ich versuche nächste Woche telefonisch umzubuchen.
    Ganz liebe Grüße und alles, alles Gute
    Judith

  • #2

    Judith Rehn (Freitag, 27 März 2020 17:31)

    Bleibt tapfer!!!
    Seid weiterhin lieb gegrüßt,
    Judith

  • #3

    Dana (Freitag, 27 März 2020 22:46)

    Auch diese Krise geht vorüber. Seid optimistisch. Liebe Grüße von Dana