Was Sie zur Bonpflicht wissen sollten!
Ab dem 1. Januar 2020 tritt das neues Kassengesetz und mit ihm die Bonpflicht in Kraft. Das Gesetz besagt: Jeden Steuerpflichtigen, der ein elektronisches Aufzeichnungssystem verwendet, trifft die Belegausgabepflicht §146a Abs. 2 AO.
Dieses besagt, dass dem Kunden direkt nach dem Kauf ein Bon ausgehändigt werden muss.
Neben dem vollständigen Namen, der Anschrift des Ausstellers sowie Datum, Uhrzeit, Art und Menge des Verkaufs gehören ab Januar 2020 auch Rechnungsnummer, Betrag, Steueranteil und Seriennummer des Sicherheitsmoduls/Kassensystems auf den Kassenbon. Dies soll für eine größere Transparenz im Kampf gegen Steuerbetrug oder ähnlichen Manipulationen dienen, so das Ministerium.
Offene Ladenkassen sind hiervon ausgenommen, hier besteht keine Belegausgabeverpflichtung.
(Das ist natürlich völlig unverständlich, das Betriebe ohne eine Kasse z.B. nur eine Geldkassette benutzen, von jeglicher Bonpflicht ausgenommen sind)
Für die Umwelt könnte der Zwang zum Kassenbon weitreichende Folgen haben.
Mit der Menge der jährlich ausgedruckten Kassenbons könnte man 43 Fußballfelder bedecken. Hintereinander gelegt ergäben sie eine Länge von 2,2 Millionen Kilometern, das reiche aus, um den Äquator 50 Mal mit Kassenbons zu umwickeln, schreibt die "Welt"
"Wir reden über Umweltschutz und diskutieren über die Reduktion von Strohhalmen, schaffen dann aber auf der anderen Seite Müllberge aus beschichtetem Papier", welches als Sondermüll und nicht recyclebar gilt.
Experten schätzen Kassenbons als besonders problematisch für die Umwelt ein.
Es ist jedoch nicht zwingend notwendig den Bon in Papierform auszustellen.
Auch die Zustellung auf elektronischem Weg ist zulässig!
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